Satzung

SATZUNG DES „FÖRDERVEREIN DES POSAUNENWERKES DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN MITTELDEUTSCHLAND“

Präambel
Posaunenchöre in Deutschland sind als immaterielles Kulturerbe der UNESCO ein wesentlicher Bestandteil der Kulturlandschaft in unserem Land. Die Begleitung der Posaunenchöre durch das Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu unterstützen, haben wir uns zum Auftrag gemacht.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Posaunenwerkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“ e.V. (im folgenden Förderverein genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Erfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit des Posaunenwerkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Bereitstellung finanzieller Mittel für die Begleitung und Unterstützung der Posaunenchöre durch das Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Fördervereines.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Mitgliedschaftstypen:
a) Ordentliche Mitglieder, die sich aktiv für den Verein einsetzen und sämtliche Rechte und Pflichten von Vereinsmitgliedern haben,
b) Fördermitglieder, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und Zwecke des Vereins fördern und unterstützen möchten. Fördermitglieder verfügen ausschließlich über

  • das Einberufungsrecht nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung,
  • das Recht zur Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • sowie das Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen ohne Stimm-, Antrags- und Wahlrecht.


(2) Mitglieder des Vereins können werden:
1. Juristische Personen und
2. natürliche Personen.

(3) Die Aufnahme ist schriftlich oder in Textform beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Bis zur Volljährigkeit bedarf der Eintritt natürlicher Personen der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds,
2. durch schriftlichen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres,
3. durch Tod,
4. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss kann gegenüber dem Vorstand Innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung angefochten werden. Die Mitgliederversammlung beschließt dann endgültig mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 4 Finanzierung

(1) Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Spenden,
3. Veranstaltungen,
4. Fördermittel.

(2) Der Verein erhebt für jedes Kalenderjahr einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag im Sinne eines Mindestbeitrages. Dieser ist jeweils bis zum 31.05. des Geschäftsjahres fällig.

§ 5 Organe des Fördervereines

(1) Organe des Fördervereines sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Kalenderjahres mindestens einmal einzuberufen. Sie ist innerhalb von acht Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der vorläufigen Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin in Textform einzuberufen.

(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorsitzenden in Textform einzureichen.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf andere Mitglieder übertragen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(6) Beschlüsse sind gültig, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Zu den abgegebenen Stimmen zählen auch Enthaltungen und ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keine/r der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang mit einer Stichwahl zwischen den beiden Bewerber/innen mit den höchsten Stimmzahlen statt. Gewählt ist der/die Bewerber/in mit der höchsten Stimmzahl; bei Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom/von der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

Wahlen sind geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Verhinderungsfall von seinem /r Stellvertreter/in.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom/von der Versammlungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen
    2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr
    3. Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstands
    4. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    5. Entscheidung über zu fördernde Projekte
    6. Satzungsänderungen und Auflösung des Fördervereines
    7. Entscheidung über vom Vorstand vorgelegte grundsätzliche Angelegenheiten

    § 8 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

    (2) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für die restliche Dauer der Legislaturperiode. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

    (3) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch die Stellvertretung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

    (4) An den Sitzungen des Vorstandes können bis zu zwei Vertreter/innen des Posaunenwerkes der EKM beratend teilnehmen.

    (5) Die Sitzungen des Vorstands werden von der/vom Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in geleitet.

    (6) Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von der/vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.0

    § 9 Aufgaben des Vorstandes

    (1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er ist zuständig für

    a. die Leitung des Fördervereines aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    b. die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Erstattung der Berichte in der Mitgliederversammlung
    c. die Einberufung der Mitgliederversammlung
    d. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

    (2) Der Verein wird durch die/en Vorsitzende/n oder deren/dessen Stellvertreter/in jeweils zusammen mit einem weitere Mitglied – gerichtlich und außergerichtlich – vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

    (3) Der Vorstand kann Einzelpersonen des Vereins mit der Vertretung in bestimmten Angelegenheiten des Vereins auf Grund einer Vollmacht beauftragen (rechtsgeschäftliche Vertretung).

    § 10 Rechnungsprüfung

    Die Kassenführung ist für jedes Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren bestellte Rechnungsprüfer/innen zu prüfen. Der Rechnungs-prüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorgelegt.

    § 11 Auflösung

    (1) Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Der Auflösung müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

    (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung der Verbindlichkeiten an die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die es ausschließlich und unmittelbar zu kirchlichen Zwecken im Rahmen der Arbeit des Posaunenwerkes der EKM zu verwenden hat.

    (3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

    (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

    § 12 Schlussbestimmung

    Bei der Gründungsversammlung können abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 3 auch Personen in den Vorstand gewählt werden, die nicht Mitglied des Vereins sind.

    Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 03. Mai 2025 in Schkeuditz.